PCI Repaflow 42 x 25 kg Vergussmörtel
PCI Repaflow®
Zementärer Vergussmörtel hochverlaufsfähig und schwundkompensiert
Produkteigenschaften:
Entspricht der DAfStb - Richtlinie (VeBMR) "Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und
Vergussmörtel"
Fließmaßklasse f3
Schwindklasse SKVM I
Frühfestigkeitsklasse A
Druckfestigkeitsklasse C 60/75
Ergibt eine nahtlose, risse- und hohlraumfreie Verbindung, die einen ruhigen Maschinenlauf und dadurch präziseres Arbeiten und geringeren Maschinenverschleiß bewirkt.
Hohe Frühfestigkeiten und Endfestigkeiten.
Hochfließfähig, füllt horizontale Hohlräume weitgehend selbstverlaufend.
Pumpfähig, im offenen System mit seperatem Mischer sowie Förderpumpe.
Schwundkompensiert, rissefreie, maßgenaue und volumenbeständige Aushärtung des Mörtels.
Frost und Tausalzbeständig.
Geeignet für Expositionsklassen X0, XC1-4 und XF1-4, wie in EN 206 beschrieben.
Kraftschlüssige, stützende Verbindung, bewirkt eine gleichmäßige Lastabtragung zum Fundament.
Chloridfrei, verursacht keine Korrosion an Stahl.
Sulfatwiderstandsfähig.
Wasserundurchlässig.
Zertifiziert nach EN 1504-6.
Zertifiziert nach EN 1504-3 Klasse R4.
Anwendungsbereiche:
Für innen und außen.
Last abtragende, stützende, kraftschlüssige Verbindung zwischen Betonfundamenten und Maschinen, Stahlfußplatten, Stahlschienen (Kranbahnschienen) und Hochregalstützen.
Präzisionsverguss von Maschinen, Turbinen, Pumpen und Generatoren.
Kraftschlüssiges Vergießen von Beton-Fertigteilstützen in Köcherfundamenten.
Hohlraumfreie Verbindung von Einbauteilen mit unbewehrtem Beton oder Stahlbeton.
Für Vergusshöhen von 5 bis 100 mm
Farbe:
grau
Produktinformation
Lieferform:
42 Säcke a 25 kg
Sicherheitshinweis:
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 H315: Verursacht Hautreizungen.
Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 H318: Verursacht schwere Augenschäden.
Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition, Kategorie 3
H335: Kann die Atemwege reizen.
Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
Gefahrenpiktogramme : GHS05 GHS07
Signalwort : Gefahr
Gefahrenhinweise :
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H315 Verursacht Hautreizungen.
H335 Kann die Atemwege reizen.
Sicherheitshinweise :
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Prävention:
P280 Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung/ Augenschutz/
Gesichtsschutz tragen.
P261 Einatmen von Staub vermeiden.
P264 Nach Gebrauch Gesicht, Hände und alle exponierten Hautstellen gründlich waschen.
Reaktion:
P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell
vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P315 Sofort ärztlichen Rat einholen/ ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P304 + P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
P302 + P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen.
P332 + P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P362 + P364 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
Entsorgung:
P501 Inhalt / Behälter einer geeigneten Sammelstellen für gefährliche Abfälle zuführen.
Gefahrenbestimmende Komponente(n) zur Etikettierung:
Zement, Portland-, Chemikalien
Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder höher, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und
sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind.
Umweltbezogene Angaben: Der Stoff/dieses Gemisch enthält keine Bestandteile, die gemäß
REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der
delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Mengen von 0,1 % oder mehr endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen.
Toxikologische Angaben: Der Stoff/dieses Gemisch enthält keine Bestandteile, die gemäß
REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der
delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Mengen von 0,1 % oder mehr endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen.
Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die
keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden
Gefahren beitragen können.