PCI Epoxigrund 390 Part A 17,5 kg
PCI Epoxigrund 390
Spezial-Grundierung auf saugenden und nicht saugenden Untergründen
Anwendungsbereiche
Für innen und außen.
Für Wand und Boden.
Als Grundierung für PCI-Versiegelungen und PCI-Beschichtungen auf zementären Untergründen, Gussasphaltestrichen, keramischen Belägen, Kunstharzbeschichtungen und Holzuntergründen.
Als Grundierung für Böden im Innenbereich vor dem Auftragen von Bodenausgleichs-/Spachtelmassen, auch bei nachfolgender Parkettverklebung auf
Betonböden, Zement-, Calciumsulfat- und Magnesitestrichen
Gussasphaltestrichen
keramischen Belägen und Kunstharzbeschichtungen
Holzuntergründen
Untergründen mit Kleberresten von Dispersions-, Reaktionsharz-, wasserlöslichen (z. B. Sulfitablaugeklebern) und bitumenhaltigen Belagsklebern.
Als Ausgleichsspachtel bzw. Feinegalisierung mit Quarzsandabmischung geeignet.
Als Bindemittel zur Herstellung von Epoxidharz-Estrichen, -Reparaturmörteln und -Drainmörteln.
Geeignet für die Verwendung auf Schiffen; erfüllt die Anforderungen der Marine Equipment Directive (MED) 96/98/EC.
Produkteigenschaften
Niedrigviskos, sichere Haftung der nachfolgenden Beschichtungen bzw. Versiegelungen.
Dichter Porenverschluss, verhindert Aufsteigen von Luftblasen aus dem Untergrund in die Deckschichten.
Feuchtigkeitssperrend (zweimaliges Auftragen erforderlich) bis Restfeuchte ≤ 7 CM-% im Untergrund bei Zementestrichen
(auf Fußbodenheizung bis Restfeuchte ≤ 5 CM-%) bei Verwendung als Grundierung vor dem Auftragen von Bodenausgleichsmassen mit anschließender Verlegung von textilen und elastischen Belägen oder Parkett.
Lösemittelfrei nach TRGS 610, keine Belastung der Umwelt und des Verarbeiters durch Lösemitteldämpfe, keine Brandoder Explosionsgefahr.
Sehr emissionsarm, GEV-EMICODE EC 1.
EU 2004/42/IIA(j)(550/500): < 200 g/l (PCI Epoxigrund 390)
Farbe:
transparent
Produktinformation
Lieferformen:
1 Hobbock Basis-Komponente a 17,5 kg
Sicherheitshinweis:
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
PCI EPOXIGRUND 390 PART A
Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 H315: Verursacht Hautreizungen.
Augenreizung, Kategorie 2 H319: Verursacht schwere Augenreizung.
Sensibilisierung durch Hautkontakt, Kategorie 1A H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
Langfristig (chronisch) gewässergefährdend, Kategorie 2 H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
Gefahrenpiktogramme : GHS 07, GHS 09
Signalwort : Achtung
Gefahrenhinweise :
H315 Verursacht Hautreizungen.
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise :
Prävention:
P261 Einatmen von Staub/ Rauch/ Gas/ Nebel/ Dampf/ Aerosol vermeiden.
P264 Nach Gebrauch Haut gründlich waschen.
P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
P280 Schutzhandschuhe/ Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen.
Reaktion:
P333 + P313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.
Gefahrenbestimmende Komponente(n) zur Etikettierung:
Reaktionsprodukt: Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze mit durchschnittlichem Molekulargewicht <= 700
Formaldehyd, oligomere Reaktionsprodukte mit 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Phenol
1,4-Bis(2,3-epoxypropoxy)-butan
Oxiran, Mono[(C12-14-alkyloxy)methyl]derivate
Phenol, styrolisiert
Maleinsäureanhydrid
Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder höher, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und
sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind.
Umweltbezogene Angaben: Der Stoff/dieses Gemisch enthält keine Bestandteile, die gemäß
REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der
delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Mengen von 0,1 % oder mehr endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen.
Toxikologische Angaben: Der Stoff/dieses Gemisch enthält keine Bestandteile, die gemäß
REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der
delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Mengen von 0,1 % oder mehr endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen.